Satzung
Deutsch-Italienischen Partnerschaftsvereins
Sovicille – Veitsbronn e.V.
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§ 1. Name und Sitz

1.

Der Verein trägt den Namen Deutsch - Italienischer Partnerschaftsverein  Sovicille – Veitsbronn e.V.

2.

Der Sitz des Vereins ist Veitsbronn.

3.

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth eingetragen werden

§ 2. Vereinszweck

1.

Zweck des Vereins ist die Pflege partnerschaftlicher Beziehungen der Gemein   den Veitsbronn in Mittelfranken und Sovicille in der italienischen Region Toskana, sowie die Förderung der deutsch - italienischen Freundschaft und der europäischen Völkerverständigung.

2.

Der Satzungszweck wird, insbesondere durch die Organisation kultureller und   sportlicher Begegnungen, durch die Pflege des Heimatgedankens und die Förderung von Jugendbegegnungen verwirklicht.

3.

Für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt wer den

§ 3. Gemeinnützigkeit

1.

Der „Deutsch – Italienische Partnerschaftsverein Sovicille – Veitsbronn“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig. Die Vereinsmittel dürfen aus schließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

2.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder unentgeltliche Zuwendungen. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Entschädigungen für tatsächlichen Aufwand können gewährt werden. Mitgliedern oder Dritten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen in der Absicht der Begünstigung gewährt werden.

3.

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Veitsbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für die Partnerschaft zwischen Sovicille und Veitsbronn zu verwenden hat.

§ 4. Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, sich aktiv für die Vereinsziele einzusetzen. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, sind nicht stimmberechtigt. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, sind zur Zahlung eines ermäßigten Beitrags verpflichtet.

1.

Firmen Vereine und andere Organisationen können dem Verein als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht beitreten.

2.

Der Verein vergibt Ehrenmitgliedschaften. Über die Zuerkennung einer Ehrenmitgliedschaft – auch an Verstorbene – für Personen, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben, entscheidet, auf Vorschlag des Vorstandes, die Mitgliederversammlung.

3.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder.

§ 5. Aufnahme von Mitgliedern

1.

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung gegenüber einem Mitglied des Vereinsvorstandes. Die Aufnahme von Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Die Beitrittserklärung  wird wirksam, wenn ein von dem/den gesetzlichen Vertretern unterzeichneter Antrag vorgelegt wird.

2.

Über die Aufnahmen von Neumitgliedern entscheidet die Vorstandschaft. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann Widerspruch eingelegt werden; hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

2.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft

1..

Die Mitgliedschaft endet:

.

1.1.  durch Austritt, der jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft erfolgen kann

.

1.2. durch Tod des Mitglieds

.

1.3. durch Ausschluss aus dem Verein.

2.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält. Ferner wenn die Beitragszahlung für den Zeitraum von min destens einem Jahr verweigert wird. Der Ausschluss erfolgt durch geheime Abstimmung in der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit und durch anschließende Erklärung des Ausschlusses gegenüber dem Mitglied durch den Vorsitzenden des  Vorstandes bzw. durch dessen Stellvertreter.

3.

Der Ausgeschlossene hat das Recht , gegen den Ausschluss in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch zu erheben. Er hat dies innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Ausschlusserklärung der Vorstandschaft schriftlich   mitzuteilen, verbunden mit der Aufforderung, die Abstimmung über den Ausschluss auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

§ 8. Mitgliedsbeiträge

1.

Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Beiträge können vom Verein für jeweils ein Kalenderjahr im voraus gefordert werden. Dem Verein soll für den Beitrag eine Bankeinzugsermächtigung erteilt werden.  

2.

Tritt ein Mitglied während des laufenden Kalenderjahres in den Verein ein, so ist für jeden vollen Monat der Mitgliedschaft ein Zwölftel des Jahresbeitrages zu entrichten. Scheidet ein Mitglied während des laufenden Jahres aus dem Verein aus, so ist der Beitrag für das gesamte laufende Jahr in voller Höhe zu entrichten.

3.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 9. Organe des Vereins

      Organe des Vereins sind:

1.

die Mitgliederversammlung,

2.

die Mitgliederversammlung,

3.

der 1. Vorsitzende.

§ 10. Mitgliederversammlung

1..

Die Mitgliederversammlung beschließt über 

. 1.1.   die Wahl der Vorstandschaft
. 1.2.  die Wahl zweier Kassenprüfer
.

1.3.  die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers

.

1.4.  die Festsetzung der Beiträge

.

1.5. den Einspruch gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes gemäß    § 6 der Satzung

.

1.6.  die Satzungsänderung

.

1.7.  die Auflösung des Vereins.

2.

Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus berechtigt, über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, die von der Vorstandschaft auszuführen sind. Die Vorstandschaft ist gegenüber der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft über ihre Tätigkeit verpflichtet.

§ 11. Einberufung der Mitgliederversammlung

.

Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden einberufen werden (ordentliche Mitgliederversammlung). Auf schriftliches Verlangen von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder hat die Vorstandschaft innerhalb einer Frist von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Zusammen mit der Aufforderung an den Vorstand ist diesem bekannt zu geben, über welchen Tagesordnungspunkt Beschluss gefasst werden soll.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 12. Vorstandschaft

1..

Die Vorstandschaft besteht aus

. 1.1.  dem 1. Vorsitzenden,
. 1.2.  dem stellvertretenden Vorsitzenden,
.

1.3.  dem Kassier,

.

1.4.  dem Schriftführer,

.

1.5.  einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Zahl von Beisitzern

.

dem gemeindlichen Partnerschaftsbeauftragten.

2.

Die Mitglieder der Vorstandschaft gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 1.1 bis 1.5 werden von der Mitgliederversammlung in unmittelbarer, allgemeiner und freier Wahl, auf Wunsch der Versammlung in geheimer Abstimmung, für die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. Endet die Amtsperiode, ohne dass Nachfolger gewählt wurden, bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Durchführung von Neuwahlen, oder bis zur Auflösung des Vereines im Amt. Der gemeindliche Partnerschaftsbeauftragte wird vom Veitsbronner Gemeinderat ernannt.

3.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden  und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

4.

Dem 1. Vorsitzenden, sowie seinem Stellvertreter obliegt die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereines.

5.

Die Kassenverwaltung, Buchführung, das Beitrags- und Abrechnungswesen obliegt dem Kassier.

6.

Der Schriftführer hat das Vereinsgeschehen zu dokumentieren, sowie insbesondere in den Mitgliederversammlungen die Beschlüsse zu beurkunden. Ist bei einer Mitgliederversammlung der Schriftführer nicht anwesend, wird von der Vorstandschaft ein Mitglied des Vorstandes oder ein Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Schriftführers für diese Versammlung betraut.  

7.

 Die Vorstandschaft beschließt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter entweder der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. 

§ 13. Geschäftsführung

1.

Die Vorstandschaft ist vom 1. Vorsitzenden oder dem Stellvertreter einzuberufen. Die Vorstandschaft hat die laufenden Geschäfte zu überwachen und soweit  der 1. Vorsitzende hieran verhindert ist, laufende Geschäfte zu führen. Die Vorstandschaft kann dem 1. Vorsitzenden Weisungen erteilen, soweit nicht die Mitgliederversammlung hierüber bereits Beschluss gefasst hat. Keines Beschlusses der Mitgliederversammlung oder der Vorstandschaft bedarf die Einberufung von Mitgliederversammlungen.

2.

Im Innenverhältnis gilt: Der stellvertretende Vorsitzende kann nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden.

3.

Die Korrespondenz des Vereins besorgt der Schriftführer, soweit diese Aufgabe nicht vom 1. Vorsitzenden wahrgenommen wird.

§ 14. Satzungsänderungen

Die Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung wirksam abgegebenen Stimmen erforderlich

§ 15. Auflösung des Vereines

 

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereines beschließen Das Vereinsvermögen  

geht im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins an die in § 3 genannte Körperschaft, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

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Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 4. August 2005 beschlossen und festgesetzt und durch die fortgesetzte Gründungsversammlung am 02. März 2006 in den §§§ 1. Abs. III, 11 Satz 4 und 5, sowie 12 Abs. III ergänzt, bzw. geändert.

Soweit in den Regelungen dieser Satzung die männliche Form verwendet wird, geschieht das lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gelten gleichermaßen auch für weibliche Beteiligte.

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